Das Bestsellerprinzip und seine Auswirkungen.

Wer bestellt, der zahlt - das neue Bestellerprinzip und seine Auswirkungen für Vermieter und Immobilienmakler.

Die bislang geltenden Gepflogenheiten bei der Wohnungsvermietung wurden mit aktuellen, gesetzlich vorgeschriebenen Änderungen auf den Kopf gestellt: Seit dem 01. Juni 2015 zahlt nicht mehr der Mieter, sondern der Vermieter als Kunde die fällige Provision bei Abschluss eines Mietvertrages. Seither gilt bei der Vermietung von Wohnraum das sogenannte Bestellerprinzip: Wer den Immobilienmakler beauftragt, ist auch für das Zahlen der Provision zuständig. Diese neue, gesetzlich verbindliche Regelung nach dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) gilt ausschließlich für das Vermieten, nicht für den Verkauf von Haus oder Wohnung. Sowohl für den Makler als auch für den Kunden ergeben sich dadurch sowohl Vor- als auch Nachteile.


Provision zahlt ab sofort immer der Kunde.

Seit Gültigkeit des neuen Gesetzes ist es dem Makler als Vermittler von Wohnraum untersagt, von Wohnungssuchenden Provisionen für seine Dienste zu verlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Vermieter als Kunde fällige Provisionszahlungen an den Wohnungssuchenden umleiten. Für den Vermieter bedeutete das eine Entlastung von durch die Mietersuche entstehenden Kosten. Das war vor allem dann von Vorteil, wenn der Eigentümer regelmäßig die Dienste des Maklers in Anspruch nahm. Nach dem neuen Gesetz müsste theoretisch bei jeder neuen Einzelvermietung der Vermieter dem Makler eine Provision zahlen. In der Regel sind das bis zu 2 Netto-Kaltmieten plus Mehrwertsteuer. Gerade bei höherer Fluktuation oder mehreren Wohnungen kann das zu einer großen finanziellen Belastung für den Vermieter werden. Im ungünstigsten Fall für den Makler entscheidet sich der Kunde dafür, seine Objekte alleine zu vermieten, was für den Immobilienvermittler finanziellen Nachteil und Verlust von Makleraufträgen bedeutet. Doch die neue Regelung bietet durchaus Vorteile und für Vermieter als Kunden sowie Makler praktikable Lösungen.

Fachliche Kompetenz des Maklers macht sich für Vermieter bezahlt.

Wer als Vermieter gute Erfahrungen mit einem seriös und fair, fachlich kompetent und zuverlässig arbeitenden Makler gemacht hat, der wird auf dessen Dienste auch nach der Gesetzesnovellierung nicht verzichten wollen. Abgesehen vom erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für den Eigentümer bei Vermietungen in Eigenregie fehlen dem Vermieter in der Regel die fachlichen Kompetenzen für eine erfolgreiche Vermietungspraxis. Der Makler nimmt dem Vermieter nicht nur die lästigen Wohnungsbesichtigungen und das Aufsetzen der Mietverträge ab, er sortiert auch die Wohnungsinteressenten vor und unterzieht diese einer eingehenden Prüfung auf Bonität einschließlich SCHUFA-Auskunft. Neben fachlicher Kompetenz sind Erfahrung und Fingerspitzengefühl bei der Wahl des passenden Mieters der Vorteil des Maklers. Schließlich will der Kunde das Objekt regelmäßig und reibungslos ohne Beeinträchtigung der Rendite wie Mietausfall oder Leerstand vermieten. Auch bei Übernahme der Provisionsleistungen durch den Vermieter machen sich die Vorteile der Beauftragung eines Maklers unterm Strich bezahlt. Ein seriös arbeitender Makler wird dem Kunden eine Reduzierung der Provisionszahlungen bzw. eine günstige Pauschale für Mehrfach-Vermietungen oder bei einem größeren Wohnungsbestand anbieten. Feste Verträge mit dem Kunden und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu vergünstigten Konditionen bei der Courtage bieten für beide Seiten Stabilität und federn die finanziellen Auswirkungen durch das neue Prinzip nachhaltig ab.

Bestellt der Mieter, zahlt er die Provision.

Übrigens gilt das Bestellerprinzip nach den Buchstaben des neuen Mietrechtnovellierungsgesetzes auch für den Mieter. Tritt dieser ausdrücklich als Kunde von sich aus an den Immobilienmakler heran und beauftragt ihn mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung, ist er auch als Mieter für die Zahlung der Provision bei Vertragsabschluss zuständig und nicht der Vermieter. Der Makler kann in einem solchen Fall nach sorgfältiger Überprüfung des Profils des Wohnungssuchenden gezielt auf dem freien Markt nach einem geeigneten Objekt suchen und an einen Eigentümer herantreten. Das Objekt darf sich allerdings noch nicht im Portfolio des vermittelnden Maklers befinden. Bei Zustandekommen eines Vertrages liegen die Vorteile auf der Hand: Der Vermieter erhält einen maßgeschneiderten Mieter ohne lange suchen und Provision zahlen zu müssen und der Makler erhält seine Courtage weiterhin vom Mieter.  


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Kommentare: 1
  • #1

    Thomas (Mittwoch, 04 Mai 2016 11:40)

    Ein sehr informativer Artikel. Ich fand es schon sehr wichtig, dass man hier zu einem Urteil gekommen ist, damit die Kosten nicht immer auf den Mieter abgewältzt werden. So muss letztendlich derjenige die Kosten tragen, der den Auftrag vergibt, so wie in es eigentlich in vielen Bereichen der Fall ist.